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Beschluss vom 16. Juni 2026BEK 2025 171MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.In SachenA.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,betreffendprovisorische Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 26. November 2025, ZES 2025 273);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Höfe vom 21. Oktober 2024 betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner in der Betreibung Nr. xx für einen Betrag von Fr. 135’614.59 (Vi-act. KB 5). Nachdem der Gesuchsgegner dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte (Vi-act. KB 5), verlangte die Gesuchstellerin am 8. April 2025 in der genannten Betreibung die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 135’614.59 zuzüglich Fr. 195.80 Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. A/I, S. 2). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte am 26. November 2025 provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 135’614.59, auferlegte die vom geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu beziehenden Gerichtskosten von Fr. 1’200.00 dem Gesuchsgegner und verpflichtete diesen, der Gesuchstellerin Fr. 1’200.00 Gerichtskostenersatz sowie eine Parteientschädigung von Fr. 2’400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.b)Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 8. Dezember 2025 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, eventualiter auf teilweise Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs im Betrag von Fr. 34’665.37 und auf Abweisung im Übrigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Gesuchstellerin. Zudem ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1, S. 2). Die Gesuchstellerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2025, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 6).2.Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung